§ 3 BayPistenKennzV

Warnschilder

Soll vor besonders gefährlichen Stellen der Hauptabfahrt, die für den Ski- und Skibobfahrer schwer zu erkennen sind, gewarnt werden, so sind je nach der Art der Gefahr Schilder nach den Mustern 3 bis 5 der Anlage 1 aufzustellen.

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