§ 2 BayProAemtV
Unbeschadet der Art. 45 BayBG und Art. 22 Abs. 1 BayHSchG sind folgende Ämter, sofern sie mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehören, statusrechtlich zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen:
- 1.
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Bei den obersten Landesbehörden:
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die Leiter von Organisationseinheiten, die dem leitenden Beamten direkt unterstellt sind;
- –
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die Leiter der Referate oder Sachgebiete;
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die Leiter der Stabsstellen (insb. die Leiter der Büros der Mitglieder der Staatsregierung)
- 2.
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Bei den sonstigen Behörden:
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die Leiter von Behörden (insb. Vorsteher, Direktoren, Schulleiter, Rektoren, Vorstände, Geschäftsleiter);
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die Leiter von Organisationseinheiten von Behörden (insb. Leiter von Abteilungen, Unterabteilungen, Dezernaten, Bereichen, Fachbereichen, Referaten, Sachgebieten, Gruppen; Kanzler).
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