§ 2 BayProAemtV

Unbeschadet der Art. 45 BayBG und Art. 22 Abs. 1 BayHSchG sind folgende Ämter, sofern sie mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehören, statusrechtlich zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen:

1.

Bei den obersten Landesbehörden:

die Leiter von Organisationseinheiten, die dem leitenden Beamten direkt unterstellt sind;

die Leiter der Referate oder Sachgebiete;

die Leiter der Stabsstellen (insb. die Leiter der Büros der Mitglieder der Staatsregierung)

2.

Bei den sonstigen Behörden:

die Leiter von Behörden (insb. Vorsteher, Direktoren, Schulleiter, Rektoren, Vorstände, Geschäftsleiter);

die Leiter von Organisationseinheiten von Behörden (insb. Leiter von Abteilungen, Unterabteilungen, Dezernaten, Bereichen, Fachbereichen, Referaten, Sachgebieten, Gruppen; Kanzler).

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