Art. 10 BayPsychKHG

Fachaufsicht

(1) 1Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (Fachaufsichtsbehörde) führt die Fachaufsicht über die Unterbringung nach diesem Gesetz. 2Die Fachaufsichtsbehörde prüft die Einrichtungen wiederkehrend und anlassbezogen. 3Sie kann Einsicht in die Patientenakten nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1Ist die Einrichtung ein Kommunalunternehmen, können die Befugnisse der Rechts- und Fachaufsicht unmittelbar gegenüber der Einrichtung ausgeübt werden. 2Wird die Rechtsaufsichtsbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme tätig, tritt sie in die Rechte des Trägers ein und kann sich seiner personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung bedienen. 3Dieser hat sicherzustellen, dass eine Ersatzvornahme jederzeit frei ausgeübt werden kann und nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird.

(3) Für Einrichtungen im Sinne des Art. 8 Abs. 4 gelten Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

(4) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Fachaufsichtsbehörden haben keine aufschiebende Wirkung.

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