Art. 14 BayPsychKHG

Verfahren bei sofortiger vorläufiger Unterbringung

(1) Wer die sofortige vorläufige Unterbringung angeordnet hat, verständigt unverzüglich, spätestens bis zwölf Uhr des auf die Anordnung folgenden Tages, das zuständige Gericht sowie in Fällen der Art. 12 und 13 zusätzlich die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

(2) 1Der betroffenen Person ist die Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, sofern das mit den Zielen der Unterbringung vereinbar ist. 2Der Anordnende hat die Benachrichtigung selbst zu übernehmen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. 3Bei Minderjährigen und Personen, für die ein Betreuer oder ein Vorsorgebevollmächtigter bestellt ist, benachrichtigt der Anordnende unverzüglich diejenige Person, der die Sorge für die Person obliegt.

(3) 1Die fachliche Leitung der Einrichtung hat in den Fällen der Art. 11 bis 13 die sofortige Untersuchung der betroffenen Person zu veranlassen. 2Soweit eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich ist, ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzuzuziehen.

(4) 1Ergibt die Untersuchung, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 nicht vorliegen, ist die Unterbringung von der fachlichen Leitung der Einrichtung oder der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt zu beenden. 2Von der Beendigung der Unterbringung sind das zuständige Gericht, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und gegebenenfalls die Bewährungshilfe unverzüglich zu verständigen. 3Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und die Polizeidienststelle, in deren Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis für die Unterbringung aufgetreten ist, sind rechtzeitig von der bevorstehenden Beendigung der Unterbringung zu benachrichtigen und ihnen sind notwendige Informationen für eine Gefährdungseinschätzung zu übermitteln, es sei denn, die Unterbringung war ausschließlich auf Grund von Selbstgefährdung erfolgt. 4Bei Minderjährigen und Personen, für die ein Betreuer oder ein Vorsorgebevollmächtigter bestellt ist, ist auch diejenige Person, der die Sorge für die Person obliegt, rechtzeitig von der bevorstehenden Entlassung zu benachrichtigen. 5Ist bei Minderjährigen der Personensorgeberechtigte nicht erreichbar, ist das Jugendamt zu benachrichtigen.

(5) 1Bestehen auf Grund der Untersuchung begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1, teilt das die fachliche Leitung der Einrichtung dem zuständigen Gericht und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde spätestens bis zwölf Uhr des Tages mit, der dem Beginn des zwangsweisen Aufenthalts der betroffenen Person folgt. 2Wurde die Anordnung nach Art. 11 von einer anderen Kreisverwaltungsbehörde erlassen, ist auch dieser Mitteilung zu machen. 3Zur Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen. 4Die Ärztin oder der Arzt, die oder der das Zeugnis erstellt, muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Ärztin oder Arzt für Psychiatrie sein. 5Das Zeugnis hat folgenden Inhalt:

1.

das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbringung nach Art. 5 Abs. 1 und 2,

2.

Ausführungen, ob die betroffene Person offensichtlich nicht in der Lage ist, ihren Willen frei zu bilden und kundzutun, und

3.

Ausführungen, ob von der persönlichen Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit oder eine Gefährdung für den Anhörenden oder andere Personen zu besorgen sind.

 6Das ärztliche Zeugnis muss auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand der betroffenen Person abstellen. 7Die betroffene Person ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Einlieferung oder dem Beginn des Festhaltens, der Richterin oder dem Richter vorzustellen.

(6) 1Ergeht bis zum Ablauf des auf die Einlieferung oder den Beginn des Festhaltens folgenden Tages keine Entscheidung des Gerichts, ist die betroffene Person zu entlassen. 2Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(7) 1Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der sofortigen vorläufigen Unterbringung kann die betroffene Person Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. 2Über den Antrag entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht. 3Die §§ 327, 167 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sind entsprechend anzuwenden. 4Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen.

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