Art. 15 BayPsychKHG
Vorbereitung der gerichtlichen Unterbringung
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörde prüft unter Zuhilfenahme ihrer ärztlichen Kompetenz und nötigenfalls unter Beiziehung einer Ärztin oder eines Arztes für Psychiatrie von Amts wegen, ob gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 gegeben sind und erstellt, sofern dies der Fall ist, ein ärztliches Zeugnis. 2Für den Inhalt des ärztlichen Zeugnisses gilt Art. 14 Abs. 5 Satz 5 und 6 entsprechend. 3Zu diesem Zweck kann die Kreisverwaltungsbehörde die betroffene Person zu der Ärztin oder dem Arzt vorladen und, soweit erforderlich, durch die Polizei vorführen lassen. 4Wird durch die Vorführung der betroffenen Person die Freiheit entzogen, hat die Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich eine Entscheidung des für die Unterbringung zuständigen Gerichts herbeizuführen. 5Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 322, 283, 284 FamFG entsprechend. 6Das für den gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person zuständige Gesundheitsamt soll gehört werden.
(2) 1Die betroffene Person ist verpflichtet, die Untersuchung nach Abs. 1 zu dulden. 2Die Ärztin oder der Arzt kann, soweit es erforderlich ist und keine Nachteile für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten sind, einfache diagnostische Eingriffe vornehmen, auch wenn sie dem natürlichen Willen widersprechen.
(3) 1Kommt die Kreisverwaltungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 vorliegen, beantragt sie bei dem zuständigen Gericht die Unterbringung oder eine vorläufige Unterbringung auf Grund einer einstweiligen Anordnung. 2Der Antrag muss das Prüfergebnis nach Abs. 1 sowie einen Vorschlag enthalten, in welcher Einrichtung oder Einrichtungsart die Person untergebracht werden soll. 3Ihm ist das ärztliche Zeugnis beizufügen. 4Die persönliche Untersuchung der betroffenen Person darf zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 14 Tage zurückliegen.
(4) Liegen nach Auffassung der Kreisverwaltungsbehörde die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 nicht vor, teilt sie das der betroffenen Person mit, sofern ein ärztliches Zeugnis eingeholt wurde oder die betroffene Person im Rahmen des Verfahrens schriftlich von der Einleitung des Verfahrens Mitteilung erhalten hat.
(5) Art. 14 Abs. 7 gilt entsprechend.
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