Art. 34 BayPsychKHG

Örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde

(1) 1Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringung auftritt. 2Die Kreisverwaltungsbehörde teilt die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde mit, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verfahren an die Kreisverwaltungsbehörde abzugeben, in deren Bezirk sich der Sitz des für die Entscheidung über die Unterbringung zuständigen Gerichts befindet.

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