Art. 33 BayPsychKHG

Anonymisiertes Melderegister

1Alle Unterbringungen, Zwangsbehandlungen und Zwangsfixierungen nach diesem Gesetz werden von den Trägern der Einrichtung in verschlüsselter und anonymisierter Form erfasst und der Fachaufsichtsbehörde jährlich gemeldet. 2Die Meldung erfolgt spätestens bis zum 31. März des Folgejahres.

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