§ 3 BayPsychPrKV
Entschädigung
(1) Die Angehörigen der Prüfungskommissionen erhalten für die Mitwirkung bei der Staatsprüfung folgende Vergütung je Prüfling:
1. |
jedes beteiligte Mitglied der Prüfungskommission für die Benotung der schriftlichen Aufsichtsarbeit |
24,00 €, |
2. |
der Vorsitzende der Prüfungskommission für beide Abschnitte des mündlichen Teils der Prüfung |
26,50 €, |
3. |
jedes weitere beteiligte Mitglied der Prüfungskommission für beide Abschnitte des mündlichen Teils der Prüfung |
24,00 €. |
(2) Bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten erhält das Aufsichtspersonal je angefangene Stunde Aufsichtstätigkeit folgendes Entgelt
1. |
die verantwortliche Aufsichtsperson im Prüfungsraum |
4,10 €, |
2. |
jede übrige Aufsichtsperson |
3,35 €. |
(3) Neben den vorstehend genannten Vergütungen erhalten die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Aufsichtspersonen Reisekostenvergütung nach den geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften wie ein Beamter der Besoldungsgruppe A 13.
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