§ 4 BayPsychPrKV

Beendigung der Bestellung

1Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission endet durch Verzicht auf die Bestellung oder durch deren Widerruf. 2Die nach § 1 Satz 1 zuständigen Behörden müssen die Bestellung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung weggefallen sind. 3Im Übrigen kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere, wenn Angehörige einer Prüfungskommission ihre Pflichten gröblich ver- letzt oder sich als unwürdig erwiesen haben oder ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.

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