Art. 82 BayPVG

Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der Art. 9 Abs. 4, Art. 25, 28, 47 Abs. 2 sowie Art. 53a und 56 über

1.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit;

2.

Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der in Art. 57 genannten Vertreter;

3.

Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in Art. 57 genannten Vertreter;

4.

Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen;

5.

Streitigkeiten nach Art. 71 Abs. 3 Satz 4.

(2) 1 § 2 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes sowie die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren mit Ausnahme des § 89 Abs. 1 und der §§ 92 bis 96a des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten entsprechend. 2Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist endgültig.

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