Art. 49 BayRDG
Rettungsdienstbehörden
(1) Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften sind
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das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als oberste Rettungsdienstbehörde,
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die Regierungen als höhere Rettungsdienstbehörden,
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die Kreisverwaltungsbehörden, in deren Gebieten sich die ILS eines ZRF befindet, als untere Rettungsdienstbehörde für den jeweiligen Rettungsdienstbereich.
(2) 1Sachlich zuständig in Angelegenheiten der Luftrettung ist die oberste Rettungsdienstbehörde; im Übrigen ist die untere Rettungsdienstbehörde sachlich zuständig. 2Genehmigungsbehörde für die Genehmigung der Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen mit Luftfahrzeugen ist die oberste Rettungsdienstbehörde; im Übrigen ist die untere Rettungsdienstbehörde Genehmigungsbehörde.
(3) 1Örtlich zuständig ist die Rettungsdienstbehörde, in deren Rettungsdienstbereich der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. 2Im Übrigen gilt Art. 3 BayVwVfG entsprechend.
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