§ 15 BayRettSanV
Übergangsbestimmungen
(1) 1Eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen wurde, wird nach den Vorschriften der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter – RSanV – (BayRS 215-5-1-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1990 (GVBl S. 532), abgeschlossen. 2Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter nach § 1 Abs. 1 gelten Personen,
- 1.
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die vor dem 1. Januar 2016
- a)
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nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 RSanV in Bayern als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter tätig waren oder
- b)
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erfolgreich eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen haben
- aa)
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in Bayern nach der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter oder
- bb)
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in einem anderen Land nach den Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst (520-Stunden-Programm) des Bund- und Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
oder
- 2.
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die erfolgreich in einem anderen Land eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach den Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern des Ausschusses „Rettungswesen“ vom 16. und 17. September 2008 abgeschlossen haben.
(3) Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, die nicht als staatlich anerkannt im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 3 gelten und bereits Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ausgebildet haben, bedürfen ab dem 1. Januar 2018 einer staatlichen Anerkennung, wenn sie weiterhin Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ausbilden.
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