Art. 33 BayRiStAG

Schweigepflicht

1Für die Schweigepflicht der Mitglieder des Richterrats gilt Art. 10 BayPVG mit der Maßgabe entsprechend, dass diese in gemeinsamen Angelegenheiten auch gegenüber Mitgliedern des Personalrats entfällt. 2Art. 17 Abs. 3 bleibt unberührt.

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