Art. 49 BayRiStAG
Zusammensetzung
1Der Landesstaatsanwaltsrat besteht aus
- 1.
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dem Leiter oder der Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft als vorsitzendem Mitglied und
- 2.
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den Mitgliedern des Hauptstaatsanwaltsrats.
2Art. 39 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
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