Art. 49 BayRiStAG

Zusammensetzung

1Der Landesstaatsanwaltsrat besteht aus

1.

dem Leiter oder der Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft als vorsitzendem Mitglied und

2.

den Mitgliedern des Hauptstaatsanwaltsrats.

 2Art. 39 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

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