Art. 50 BayRiStAG
Innere Ordnung und Beteiligung
(1) 1Die Art. 44, 46 und 47 gelten entsprechend. 2Die Einberufung des Landesstaatsanwaltsrats hat Vorrang vor der Einberufung des Hauptstaatsanwaltsrats.
(2) 1Der Landesstaatsanwaltsrat ist bei folgenden Angelegenheiten zu beteiligen:
- 1.
-
jeder Übertragung eines anderen Staatsanwaltsamts als dem laufbahnrechtlichen Eingangsamt,
- 2.
-
Versetzung eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin in den Ruhestand nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG),
- 3.
-
Rücknahme einer Ernennung nach § 12 BeamtStG, an der der Landesstaatsanwaltsrat beteiligt war,
- 4.
-
Entlassung eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin im Richterverhältnis auf Probe nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie § 22 DRiG oder eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe nach Art. 46 BayAbgG und § 23 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 3 BeamtStG,
- 5.
-
Erhebung der Disziplinarklage,
- 6.
-
Entscheidungen über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Art. 63 Abs. 1 BayBG.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 4 bis 6 erfolgt die Beteiligung nur auf Antrag der betroffenen Person.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.