Art. 57 BayRiStAG
Besetzung der Dienstgerichte
(1) Das Bayerische Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit
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dem Vorsitzenden als ständigem Mitglied,
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einem ständigen Mitglied als Beisitzer, das aus der jeweils anderen Gerichtsbarkeit als der Vorsitzende stammen muss,
- 3.
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einem nichtständigen Mitglied als Beisitzer, das
- a)
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bei Richtern und Richterinnen als Betroffene demselben Gerichtszweig wie die betroffene Person zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört,
- b)
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bei Staatsanwälten und Staatsanwältinnen als Betroffene Staatsanwalt oder Staatsanwältin ist,
- c)
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bei Landesanwälten und Landesanwältinnen als Betroffene Richter oder Richterin der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist.
(2) Der Bayerische Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit
- 1.
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dem Vorsitzenden als ständigem Mitglied,
- 2.
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einem ständigen Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Beisitzer,
- 3.
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einem ständigen Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit als Beisitzer,
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zwei nichtständigen Mitgliedern entsprechend Abs. 1 Nr. 3.
(3) 1Die Spruchkörper am Bayerischen Dienstgericht sind wie folgt besetzt:
- 1.
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der eine mit Mitgliedern, die ihre Planstelle im Bezirk des Oberlandesgerichts München – einschließlich Oberstes Landesgericht – und hinsichtlich der nichtständigen Mitglieder aus der Arbeitsgerichtsbarkeit im Bezirk des Landesarbeitsgerichts München haben, und
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der andere mit Mitgliedern, die ihre Planstelle in den Bezirken der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg und hinsichtlich der nichtständigen Mitglieder aus der Arbeitsgerichtsbarkeit im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Nürnberg haben.
2Die Spruchkörper nach Satz 1 entscheiden über Verfahren, in denen die betroffene Person bei Einreichung der Klage oder des Antrags ihre Planstelle in einem in der jeweils anderen Nummer genannten Oberlandesgerichts- oder, wenn die betroffene Person aus der Arbeitsgerichtsbarkeit stammt, Landesarbeitsgerichtsbezirke hat. 3Für weitere Spruchkörper nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Bei der Besetzung des Spruchkörpers am Bayerischen Dienstgerichtshof sollen die Bezirke der oberen Landesgerichte jeweils angemessen berücksichtigt werden. 2Für weitere Spruchkörper nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend.
(5) 1Die ständigen Mitglieder bestimmen entsprechend § 21g Abs. 2 GVG, nach welchen Grundsätzen die ständigen und nichtständigen Mitglieder am Verfahren mitwirken. 2Für den Bayerischen Dienstgerichtshof gilt Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
(6) Ist auch der Vertreter des Vorsitzenden verhindert, führt das dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter das dem Lebensalter nach älteste ständige Mitglied den Vorsitz.
(7) 1Sind sämtliche nichtständigen Mitglieder eines Gerichtszweigs oder der Staatsanwaltschaft an der Mitwirkung verhindert, so ist ein Mitglied aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. 2Die ständigen Mitglieder der Dienstgerichte bestimmen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, in welcher Art und Weise das geschieht.
(8) In Verfahren gegen ihrer Dienstaufsicht unterstellte Staatsanwälte und Staatsanwältinnen dürfen deren Dienstvorgesetzte als nichtständige Mitglieder nicht mitwirken.
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