Art. 58 BayRiStAG
Anwendung des Bayerischen Disziplinargesetzes
(1) Für Disziplinarverfahren gegen Richter und Richterinnen gelten die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) 1Gegen einen Richter oder eine Richterin, einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin oder einen Landesanwalt oder eine Landesanwältin kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden. 2Soll auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt werden, ist Disziplinarklage zu erheben. 3Die Regelungen zur Beteiligung der Vertretungen der Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie der Personalvertretungen sind zu beachten.
(3) 1Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter oder eine Richterin außer den in Art. 6 Abs. 1 BayDG vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch die Versetzung in ein anderes laufbahnrechtlich gleichwertiges Richteramt verhängt werden; Umzugskosten werden nicht erstattet. 2Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. 3Sie wird dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde den Richter oder die Richterin nach Rechtskraft des Urteils versetzt.
(4) Ist gegen einen Richter oder eine Richterin im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf Zurückstufung erkannt worden, so wird das Urteil dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde ihn oder sie nach Rechtskraft des Urteils versetzt.
(5) In allen Disziplinarverfahren im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 steht den Beteiligten gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts die Berufung an den Bayerischen Dienstgerichtshof zu.
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