Art. 66 BayRiStAG

Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung eines Richters oder einer Richterin auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn

1.

er oder sie seine oder ihre Dienstpflichten noch mindestens im Umfang der Hälfte des regelmäßigen Dienstes erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit) und

2.

zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) 1Der Dienst des Richters oder der Richterin ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. 2Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ist die Herabsetzung des Dienstes entsprechend zu ändern.

(3) Art. 65 gilt entsprechend.

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