Art. 67 BayRiStAG

Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter

(1) 1Ist ein beamteter Professor oder eine beamtete Professorin zugleich Richter oder Richterin, so gilt für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinsichtlich des Richteramts Art. 65 entsprechend. 2Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gestellt.

(2) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes über die Entpflichtung und die Ruhestandsversetzung von beamteten Professoren und Professorinnen.

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