Art. 68 BayRiStAG

Urteilsformel

(1) In Versetzungsverfahren erklärt das Gericht in dem Urteil eine der in § 31 DRiG vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.

(2) In den Fällen des Art. 53 Abs. 1

1.

Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest,

2.

Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest,

3.

Nr. 4 Buchst. a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf,

4.

Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest

oder weist den Antrag zurück.

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