Art. 1 BayRSG

1Die Anlage*)zu diesem Gesetz und die Textveröffentlichung der hierin verzeichneten Vorschriften bilden die Bayerische Rechtssammlung (BayRS). 2Diese gibt den Rechtszustand zum 1. Januar 1983 wieder.

Fußnote(n):

*)
Seiten 1* bis 164*

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