Art. 2 BayRSG
(1) Vorschriften, die
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in der Bereinigten Sammlung des bayerischen Landesrechts (Anlage zum Zweiten Rechtsbereinigungsgesetz vom 15. Juli 1957, GVBl S. 233, Anlage zur Rechtsbereinigungsverordnung vom 25. Juni 1957, GVBl S. 259, und Anlage zum Dritten Rechtsbereinigungsgesetz vom 22. Juli 1968, GVBl S. 235) verzeichnet sind,
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in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1982 im Gesetz- und Verordnungsblatt durch Veröffentlichung ihres Textes oder mit einem Hinweis im Gesetz- und Verordnungsblatt (§ 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über die amtliche Veröffentlichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung und der Staatsministerien vom 13. Juni 1977, GVBl S. 250) an anderer Stelle bekanntgemacht worden sind,
treten mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft, wenn sie nicht in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind.
(2) Ebenso treten mit Ablauf des 31. Dezember 1983 die in der Anlage von der Weitergeltung ausgenommenen Teile der dort verzeichneten Vorschriften außer Kraft.
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