Art. 3 BayRSG
(1) Art. 2 ist nicht anzuwenden auf
- 1.
-
Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
- 2.
-
Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane,
- 3.
-
Satzungen, die erlassen worden sind
- a)
-
von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehen,
- b)
-
vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus auf Grund gesetzlicher Ermächtigung für nichtstaatliche Hochschulen.
(2) Das gleiche gilt für Vorschriften, soweit sie als Bundesrecht fortgelten.
(3) Art. 2 ist ferner nicht anzuwenden auf
- 1.
-
Vorschriften, die den Gebietsstand des Freistaates Bayern betreffen,
- 2.
-
Vorschriften über die Einrichtung von Behörden im einzelnen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.