Art. 4 BayRSG

1Durch die Aufnahme von Vorschriften in die Bayerische Rechtssammlung werden Ermächtigungen der Staatsregierung und der Staatsministerien zur Aufhebung oder Änderung dieser Vorschriften nicht berührt. 2Gleiches gilt, soweit aufgenommene Vorschriften durch frühere Gesetze geändert worden sind.

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