Art. 5 BayRSG
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1983 treten ferner außer Kraft
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Rechtssätze, die vor dem Erlaß der Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 gegolten haben, und
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Rechtssätze der Gebiete, die nach dem 25. Mai 1818 bayerisches Staatsgebiet geworden sind,
wenn sie nicht in der Anlage aufgeführt oder in einer in der Anlage verzeichneten Rechtsvorschrift aufrechterhalten sind.
(2) Ausgenommen hiervon sind Rechtssätze, die Leistungen des Staates oder der politischen Gemeinden an die Religionsgemeinschaften oder den Simultangebrauch an Kirchen und Friedhöfen regeln.
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