Art. 8 BayRSG

(1) 1Die Staatsregierung wird beauftragt, die in die Bayerische Rechtssammlung aufgenommenen Vorschriften und Vorschriftenteile in der am 1. Januar 1983 für gültig erachteten Fassung nach Gliederungsnummern geordnet neu bekanntzumachen. 2Dabei sind die Einleitungs- und Schlußformeln mit Unterschriften wegzulassen, soweit sie nicht auf eine Ermächtigungsvorschrift hinweisen oder für den Geltungsbereich der Vorschrift oder als Hinweis auf die erlassende Stelle von Bedeutung sind. 3Datum und Fundstelle allgemein bekannter Vorschriften können in der Einleitungsformel weggelassen werden; das gleiche gilt für Bezugnahmen und Verweisungen im Text, wenn darunter nicht die Rechtsklarheit leidet. 4Ist für eine Vorschrift eine Kurzbezeichnung oder Abkürzung festgelegt oder gebräuchlich, kann diese in der Einleitungsformel und im Text verwendet werden. 5Schreib- und Ausdrucksweise sowie Gliederungsbezeichnungen sollen den heutigen Regeln angepaßt, überholte Bezeichnungen im Text durch die nunmehr geltenden ersetzt und Unstimmigkeiten beseitigt werden. 6Bei Änderungen der Zuständigkeiten sind im Text die nunmehr sachlich zuständigen Stellen mit ihrer gegenwärtigen Bezeichnung einzusetzen. 7Umfangreichen Vorschriften kann ein Inhaltsverzeichnis, einzelnen Bestimmungen eine Überschrift vorangestellt werden. 8Auf den Abdruck von Änderungs-, Übergangs-, Aufhebungs- und Außerkrafttretensbestimmungen kann verzichtet werden.

(2) Der Wortlaut der Verfassung des Freistaates Bayern ist unverändert wiederzugeben.

(3) Von einer Neubekanntmachung kann abgesehen werden bei Vorschriften, die nach Art.  3 von der Bereinigung ausgenommen sind, sowie bei Vorschriften mit zeitlich, gebietlich oder im übrigen eingeschränktem Anwendungsbereich und bei auslaufenden Rechtsvorschriften.

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