§ 355 BayRVO

(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.

(2) 1Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Oberversicherungsamts. 2Diese darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.

(3) (entfallen)

(4) Das gleiche gilt für Änderungen der Dienstordnung.

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