§ 4 BaySachbezV
Sachbezugswerte für die Nutzung von Dienstkraftwagen
(1) 1Wird Beamten, Beamtinnen, Richtern oder Richterinnen des Freistaates Bayern die Nutzung von Dienstkraftwagen zu Privatfahrten genehmigt, wird je Fahrtkilometer (zuzüglich Leerkilometern) der Nutzung ein Sachbezugswert auf die Besoldung angerechnet. 2Als Sachbezugswert nach Satz 1 ist bei Selbstfahrern oder Selbstfahrerinnen die Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes anzurechnen; bei Inanspruchnahme eines Fahrers oder einer Fahrerin ist der Sachbezugswert nach Halbsatz 1 um 30 % zu erhöhen. 3Die Benutzer haben ferner die Reisekosten des Fahrers oder der Fahrerin und die Kosten der Unterbringung des Fahrzeugs zu erstatten. 4Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmen, dass schwerbehinderten Menschen für die Nutzung von Dienstkraftwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle ein ermäßigter Sachbezugswert angerechnet wird, wenn ihnen die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht zuzumuten ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn und soweit Beamte, Beamtinnen, Richter oder Richterinnen auf Grund einer Regelung nach Art. 52 Satz 2 der Bayerischen Haushaltsordnung zur unentgeltlichen Nutzung eines Dienstkraftwagens zu Privatfahrten berechtigt sind.
(3) 1Ist die Nutzung des Dienstkraftwagens für die Dauer eines Kalenderjahres genehmigt worden, so ist der monatlich auf die Besoldung anzurechnende Sachbezugswert (Abs. 1 Satz 1, 2 und 4) für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle zu pauschalieren. 2Die Pauschale ist auf ein Zwölftel des Betrags der Sachbezugswerte festzusetzen, der sich für 180 Nutzungstage ergibt. 3Wird der Dienstkraftwagen auch zu Mittagsheimfahrten genutzt, ist dies bei der Pauschalierung zu berücksichtigen. 4Wird das Fahrzeug an mehr als 40 Arbeitstagen im Kalenderjahr wegen Krankheit oder dienstlicher Abwesenheit anlässlich von Dienstreisen oder anderen dienstlichen Veranstaltungen nicht genutzt, so sind die darüber hinausgehenden Tage der Nichtbenutzung des Fahrzeugs bei der Berechnung der Pauschale von den ihr zugrunde zu legenden Nutzungstagen (180 Tage) abzuziehen.
(4) 1Wird der Dienstkraftwagen auch zu anderen als zu Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle privat genutzt und ist der Umfang dieser Nutzung vor der Pauschalierung des Sachbezugswerts bekannt, ist dies bei der Festsetzung des monatlich auf die Besoldung anzurechnenden Betrags zu berücksichtigen. 2Andernfalls hat der Beamte oder die Beamtin den Umfang der Nutzung zu anderen Fahrten jeweils zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres der nach Art. 14 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zuständigen Stelle zu erklären. 3Der sich danach ergebende Sachbezugswert ist auf die Besoldung anzurechnen.
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