§ 7 BaySachbezV

Gewährung von Verpflegung durch nicht staatliche Einrichtungen

Für Beamte, Beamtinnen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Freistaates Bayern, die an nicht staatlichen Einrichtungen Verpflegung als Sachbezug erhalten, gelten §§ 1, 3, 5 und 6 entsprechend.

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