§ 2 BaySchallzVO

Alarm zur Verbreitung von Durchsagen

(1) Der Polizei, den Katastrophenschutzbehörden, den kreisangehörigen Gemeinden, soweit sie nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahrnehmen, und den von ihnen beauftragten Stellen ist es vorbehalten, mit Sirenen folgende öffentliche Schallzeichen zu geben, um die Bevölkerung zu veranlassen, anlässlich schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf Rundfunkdurchsagen und weitere behördlich verifizierte Information zu achten:

1.

zur Warnung, dass eine schwerwiegende Gefahr besteht, einen auf- und abschwellenden Heulton von einer Minute Dauer,

2.

zur Entwarnung, dass die Gefahr nicht mehr besteht, einen durchgehenden Dauerton von einer Minute Dauer.

(2) Mit dem Schallzeichen nach Abs. 1 Nr. 1 können die zuständigen Behörden auch vor besonderen Gefahren warnen, die der Bevölkerung im Verteidigungsfall drohen.

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