§ 3 BaySchallzVO
Schallzeichen für Sprengungen
Den Sprengmeistern und den von ihnen Beauftragten ist es vorbehalten, mit dem Signalhorn folgende öffentliche Schallzeichen zu geben:
1. |
zur Warnung, das eine Sprengung kurz bevorsteht („sofort in Deckung gehen!“) |
einmaliges langes Blasen |
2. |
zur Warnung, daß sie gezündet wird („es wird gezündet“) |
zweimaliges kurzes Blasen |
3. |
nach Beendigung der Sprengung |
dreimaliges kurzes Blasen. |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.