§ 5 BaySchallzVO
Schallzeichen zur Probe
(1) Die Stellen, denen es nach den §§ 1 bis 4 dieser Verordnung vorbehalten ist, öffentliche Schallzeichen zu geben, können diese Zeichen auch zur Probe geben, wenn es erforderlich ist, um
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Schallgeräte einsatzfähig zu erhalten,
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den Einsatz von Hilfsdiensten zu üben,
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zu prüfen, ob die Schallzeichen ausreichend stark sind,
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die Bevölkerung auf die Bedeutung der Schallzeichen hinzuweisen.
(2) Schallzeichen, die zur Probe gegeben werden, sollen vorher öffentlich angekündigt werden.
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