Gemäß Art. 22 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
unbefugt öffentliche Schallzeichen der in den §§ 1 bis 4 bezeichneten Art gibt,
öffentlich vernehmbar Schallzeichen gibt, die mit öffentlichen Schallzeichen verwechselt werden können.
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