Art. 17 BaySchFG

Lehrpersonalzuschüsse für Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs; Verordnungsermächtigung

(1) 1Der Schulträger erhält einen Lehrpersonalzuschuss in Höhe von 61 v.H. des Lehrpersonalaufwands. 2Zur Ermittlung des Lehrpersonalaufwands wird die sich aus Abs. 2 ergebende Zahl der zuschussfähigen Lehrpersonalstunden mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde multipliziert. 3Als Kosten einer Lehrpersonalstunde gelten bei Realschulen und Abendrealschulen die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 geteilt durch die Zahl 24, bei Gymnasien – einschließlich Kollegs – und Abendgymnasien die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 geteilt durch die Zahl 23. 4Der Berechnung der Bezüge werden zu Grunde gelegt das Grundgehalt der siebten Stufe, der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III, die jährliche Sonderzahlung sowie ein Versorgungszuschlag von 30 v.H. aus diesen Bezügen.

(2) Die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden (LWStd) einer Schule werden unter Zugrundelegung der nachstehenden Tabellen ermittelt:

1.

Gymnasien und Kollegs

Anzahl der Schüler

je Schüler … LWStd

für die ersten … Schüler

LWStd

0 bis 100

1,565

101 bis 200

1,512

100

156,5

201 bis 300

1,460

200

307,7

301 bis 400

1,408

300

453,7

401 bis 500

1,356

400

594,5

501 bis 600

1,304

500

730,1

601 bis 700

1,252

600

860,5

701 bis 800

1,252

700

985,7

801 bis 900

1,252

800

1 110,9

901 bis 1 000

1,199

900

1 236,1

ab 1 001

1,199

1 000

1 356,0

a)

G9-neu-Zuschlag:

je Schüler des neunjährigen Gymnasiums in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 wird bei der Berechnung der zuschussfähigen Lehrerwochenstunden ein prozentualer Zuschlag in Höhe von 9,924 v.H. der durchschnittlichen Lehrerwochenstunden pro Schüler gewährt; die durchschnittlichen Lehrerwochenstunden pro Schüler werden ermittelt aus den Lehrerwochenstunden nach vorstehender Tabelle für die jeweilige Schule – ohne Zuschläge –, geteilt durch die Gesamtzahl der Schüler;

b)

Zuschlag Musik:

0,261 Lehrerwochenstunden je Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 des Musischen Gymnasiums oder in der musischen Ausbildungsrichtung;

c)

Qualifikationsphasenzuschlag:

Schüler in den Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie in den Jahrgangsstufen II und III der Kollegs

je Schüler … LWStd

für die ersten … Schüler

LWStd

0 bis 40

0,939

41 bis 90

0,730

40

37,56

91 bis 140

0,626

90

74,06

ab 141

0,574

140

105,36

2.

Realschulen

Anzahl der Schüler

je Schüler … LWStd

für die ersten … Schüler

LWStd

0 bis 100

1,616

101 bis 200

1,558

100

161,6

201 bis 300

1,501

200

317,4

301 bis 400

1,443

300

467,5

401 bis 500

1,386

400

611,8

501 bis 600

1,386

500

750,4

601 bis 700

1,386

600

889,0

701 bis 800

1,327

700

1 027,6

ab 801

1,327

800

1 160,3

3.

Abendgymnasien

Anzahl der Schüler

je Schüler … LWStd

für die ersten … Schüler

LWStd

0 bis 25

1,50

26 bis 50

1,40

25

38,0

51 bis 75

1,30

50

73,0

76 bis 100

1,20

75

106,0

ab 101

1,20

100

136,0

4.

Abendrealschulen

Anzahl der Schüler

je Schüler … LWStd

für die ersten … Schüler

LWStd

0 bis 25

1,40

26 bis 50

1,30

25

35,0

51 bis 75

1,20

50

68,0

76 bis 100

1,10

75

98,0

ab 101

1,10

100

126,0

(3) Maßgebend für die Zahl der Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr; bei Neugründungen sind bis zum Vorliegen statistischer Zahlen die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.

(4) 1Die Tabellen in Abs. 2 werden für Realschulen im Jahr 2024 und danach im Abstand von jeweils zwei Jahren, für Gymnasien im Jahr 2028 und danach im Abstand von jeweils zwei Jahren überprüft und durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums jeweils zum 1. Januar des auf das Überprüfungsjahr folgenden Kalenderjahres unter Anwendung des Änderungsfaktors angepasst, um den sich die Lehrer-Schüler-Relation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart im maßgeblichen Betrachtungszeitraum verändert hat. 2Der Änderungsfaktor wird wie folgt ermittelt:

1.

die Lehrer-Schüler-Relation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart wird auf Basis der Anzahl der Lehrkräfte in Vollzeitlehrereinheiten und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Amtlichen Schuldaten des dem Überprüfungsjahr vorangegangenen Jahres errechnet und anschließend kaufmännisch auf sechs Nachkommastellen gerundet;

2.

dieser Wert wird durch die kaufmännisch auf sechs Nachkommastellen gerundete Lehrer-Schüler-Relation dividiert, die der letztmaligen Anpassung der der Schulart entsprechenden Tabelle in Abs. 2 zugrunde lag, und anschließend kaufmännisch auf drei Nachkommastellen gerundet.

 3Die bisherigen Werte in Spalte 2 der Tabellen in Abs. 2 werden mit dem in Satz 2 genannten schulartspezifischen Änderungsfaktor multipliziert und das Produkt auf drei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. 4Der Zuschlag Musik und die Werte in Spalte 4 der Tabellen in Abs. 2 werden entsprechend angepasst. 5Soweit Entwicklungen im Bereich der staatlichen Schulen bereits gesondert in der Finanzierung abgebildet sind, wird eine doppelte Berücksichtigung durch eine entsprechende Anpassung des Änderungsfaktors nach Satz 2 ausgeschlossen.

(5) 1Die Schulträger kommunaler Gymnasien erhalten einen Kostenausgleich für den durch die Einführung des neunjährigen Gymnasiums bedingten Mehraufwand beim Lehrpersonal. 2Bei der Berechnung des Lehrpersonalaufwands insoweit werden 7,69 v.H. der zu bezuschussenden Lehrerwochenstunden in der Weise finanziert, dass die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 mit sämtlichen Merkmalen des Abs. 1 Satz 3 und 4 um 30,11 v.H. erhöht werden. 3In Abweichung von Abs. 1 Satz 1 beträgt der Zuschusssatz für diesen Teil des Lehrpersonalzuschusses 100 v.H.

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