Art. 17 BaySchFG

Lehrpersonalzuschüsse für Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs; Verordnungsermächtigung

(1) 1Der Schulträger erhält einen Lehrpersonalzuschuss in Höhe von 61 v.H. des Lehrpersonalaufwands. 2Zur Ermittlung des Lehrpersonalaufwands wird die sich aus Abs. 2 ergebende Zahl der zuschussfähigen Lehrpersonalstunden mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde multipliziert. 3Als Kosten einer Lehrpersonalstunde gelten bei Realschulen und Abendrealschulen die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 geteilt durch die Zahl 24, bei Gymnasien (einschließlich Kollegs) und Abendgymnasien die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 geteilt durch die Zahl 23. 4Der Berechnung der Bezüge werden zu Grunde gelegt das Grundgehalt der siebten Stufe, der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III nach Maßgabe von Art. 59b, die jährliche Sonderzahlung sowie ein Versorgungszuschlag von 30 v.H. aus diesen Bezügen.

(2) Die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter Zugrundelegung der nachstehenden Tabellen ermittelt.

A:

Gymnasien und Kollegs

Berechnung Lehrerwochenstunden (LWStd)

LWStd für Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 13 bzw. für Schüler der Kollegs

Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 13 bzw. Schüler der Kollegs

je Schüler … LWStd

für die ersten … Schüler

LWStd

0 bis 100

1,50

101 bis 200

1,45

100

150

201 bis 300

1,40

200

295

301 bis 400

1,35

300

435

401 bis 500

1,30

400

570

501 bis 600

1,25

500

700

601 bis 700

1,20

600

825

701 bis 800

1,20

700

945

801 bis 900

1,20

800

1065

901 bis 1000

1,15

900

1185

ab 1001

1,15

1000

1300

Zuschlag Musik:

0,25 LWStd je Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 des Musischen Gymnasiums bzw. in der musischen Ausbildungsrichtung

Kollegstufenzuschlag:

Kollegstufenzuschlag für die Jahrgangsstufen 12 u. 13

je Schüler … LWStd

für die ersten … Schüler

LWStd

0 bis 40

0,80

41 bis 90

0,60

40

32

91 bis 140

0,50

90

62

ab 141

0,45

140

87

B: Realschulen

Anzahl der Schüler

Je Schüler … LWStd

Für die ersten … Schüler

LWStd

0 bis 100

1,610

101 bis 200

1,552

100

161,00

201 bis 300

1,495

200

316,20

301 bis 400

1,437

300

465,70

401 bis 500

1,380

400

609,40

501 bis 600

1,380

500

747,40

601 bis 700

1,380

600

885,40

701 bis 800

1,322

700

1023,40

ab 801

1,322

800

1155,60

C:

Abendgymnasien

Schüler

je Schüler … LWStd

für die ersten … Schüler

LWStd

0 bis 25

1,50

26 bis 50

1,40

25

38

51 bis 75

1,30

50

73

76 bis 100

1,20

75

106

ab 101

1,20

100

136

D:

Abendrealschulen

Schüler

je Schüler … LWStd

für die ersten … Schüler

LWStd

0 bis 25

1,40

26 bis 50

1,30

25

35

51 bis 75

1,20

50

68

76 bis 100

1,10

75

98

ab 101

1,10

100

126

(3) Maßgebend für die Zahl der Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr; bei Neugründungen sind bis zum Vorliegen statistischer Zahlen die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.

(4) 1Die Tabellen in Abs. 2 werden für Realschulen im Jahr 2024 und danach im Abstand von jeweils zwei Jahren, für Gymnasien im Jahr 2028 und danach im Abstand von jeweils zwei Jahren überprüft und durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums jeweils zum 1. Januar des auf das Überprüfungsjahr folgenden Kalenderjahres unter Anwendung des Änderungsfaktors angepasst, um den sich die Lehrer-Schüler-Relation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart im maßgeblichen Betrachtungszeitraum verändert hat. 2Der Änderungsfaktor wird wie folgt ermittelt:

1.

die Lehrer-Schüler-Relation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart wird auf Basis der Anzahl der Lehrkräfte in Vollzeitlehrereinheiten und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Amtlichen Schuldaten des dem Überprüfungsjahr vorangegangenen Jahres errechnet und anschließend kaufmännisch auf sechs Nachkommastellen gerundet;

2.

dieser Wert wird durch die kaufmännisch auf sechs Nachkommastellen gerundete Lehrer-Schüler-Relation dividiert, die der letztmaligen Anpassung der der Schulart entsprechenden Tabelle in Abs. 2 zugrunde lag, und anschließend kaufmännisch auf drei Nachkommastellen gerundet.

 3Die bisherigen Werte in den Spalten 2 und 4 der Tabellen in Abs. 2 werden mit dem in Satz 2 genannten schulartspezifischen Änderungsfaktor multipliziert und das Produkt auf drei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. 4Soweit Entwicklungen im Bereich der staatlichen Schulen bereits gesondert in der Finanzierung abgebildet sind, wird eine doppelte Berücksichtigung durch eine entsprechende Anpassung des Änderungsfaktors nach Satz 2 ausgeschlossen.

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