Art. 21 BaySchFG

Lernmittelfreiheit

(1) An den öffentlichen Schulen wird Lernmittelfreiheit nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.

(2) 1Die Träger des Schulaufwands versorgen die Schülerinnen und Schüler mit Schulbüchern. 2Die von den Trägern des Schulaufwands beschafften Schulbücher verbleiben in deren Eigentum und werden an die Schülerinnen und Schüler ausgeliehen.

(3) 1Die Atlanten und Formelsammlungen sowie die übrigen Lernmittel haben die nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen und die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu beschaffen. 2Von der Pflicht, die Atlanten für den Geographieunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht zu beschaffen, werden auf Antrag befreit:

1.

die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, die für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen erhalten, ab dem dritten Kind und

2.

die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und die volljährigen Schülerinnen und Schüler, die

a)

Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

b)

Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),

c)

Leistungen nach dem Wohngeldgesetz,

d)

Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder

e)

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

erhalten.

 3Maßgeblich für das Vorliegen eines Befreiungstatbestands sind die tatsächlichen Verhältnisse zum jeweiligen Stichtag der Amtlichen Schuldaten.

(4) Von der Lernmittelfreiheit sind Schülerinnen und Schüler ausgenommen, denen kraft gesetzlicher oder vertraglicher Regelung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Lernmittel zusteht.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.