Art. 30 BaySchFG
Digitale Infrastruktur
1Für den Aufwand bei der technischen Wartung und Pflege der schulischen digitalen Infrastruktur gewährt der Staat dem Schulträger einen Zuschuss in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3. 2Dem Träger einer privaten Förderschule oder einer privaten Schule für Kranke wird der Zuschuss in doppelter Höhe gewährt.
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