§ 16 BaySchiffV
Zusätzliche Bestimmungen für Fahrzeuge mit Maschinenbetrieb, Fahrgastschiffe und Mietfahrzeuge
(1) 1Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen alle Maschinen, mechanischen Einrichtungen und deren Zubehör fachgerecht konstruiert, ausgeführt und eingebaut sein. 2Abgasleitungen müssen so verlegt und beschaffen sein, daß kein Wasser in den Motor eindringen und ihre Außentemperatur nicht über 160°C ansteigen kann. 3Soweit Abgasleitungen zugänglich sind, müssen sie außerdem gegen Berührung geschützt sein.
(2) 1Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Treibstoff nicht mehr als 2% Schmierstoff enthält (Mischungsverhältnis 1:50). 2Die Gesamtleistung dieser Motoren darf 22 kW je Fahrzeug, gemessen an der Antriebswelle des Motors, nicht übersteigen. 3In Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur biologisch leicht abbaubare Schmierstoffe verwendet werden.
(3) Auf Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit Treibstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55°C betrieben oder angelassen werden, nicht verwendet werden.
(4) 1Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, müssen mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein. 2Bei Fahrgastschiffen ist ein Drehzahlmesser ausreichend.
(5) 1Mietfahrzeuge müssen unsinkbar sein und dürfen im vollgeschlagenen Zustand nicht durchkentern. 2Als unsinkbar gelten Fahrzeuge, die beim Vollschlagen trotz voller Belastung noch ausreichend Auftrieb haben, und Fahrzeuge mit Schottenteilung, wenn das Oberdeck nach Überflutung zweier benachbarter Schotträume trotz voller Belastung nicht eintaucht.
(6) 1Auf Fahrgastschiffen und Mietfahrzeugen ist die Höchstzahl der Personen, die hierauf befördert werden darf, sowie die Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze gut sicht- und lesbar bekanntzumachen. 2Bei Fahrgastschiffen und Güterschiffen muß die Mindestbemannung bestimmt sein.
(7) 1Verbrennungsmotoren von Fahrzeugen, die für Sport- oder Vergnügungszwecke verwendet werden, ausgenommen Hilfsmotoren von Segelfahrzeugen, müssen den Abgasgrenzwerten der Sportbootrichtlinie oder der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, Stufe 1, genügen. 2Bei der Untersuchung nach § 21 Abs. 2 sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
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