§ 20 BaySchiffV
Inhalt der Zulassungsurkunde
(1) Die Zulassungsurkunde muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
Art und Fabrikat des Fahrzeugs,
- 2.
-
Kennzeichen des Fahrzeugs,
- 3.
-
Länge und Breite über alles,
- 4.
-
bei Fahrgastschiffen die zulässige Anzahl von Fahrgästen,
- 5.
-
Art und Fabrikat des Motors, Motor-Nummer und Motorleistung,
- 6.
-
Mindestbesatzung bei Fahrgast- und Güterschiffen,
- 7.
-
vorgeschriebene Ausrüstung,
- 8.
-
Nebenbestimmungen,
- 9.
-
Name und Wohnsitz des Fahrzeughalters oder sonst Verfügungsberechtigten,
- 10.
-
ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Ausfertigenden,
- 11.
-
auf Antrag die für die Eintragung des Fahrzeugs in das Schiffsregister erforderlichen Angaben.
(2) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.