§ 49 BaySchiffV

Sperrgebiete

(1) 1Gewässer oder Teile eines Gewässers können nach Art. 27 Abs. 5 Satz 1 sowie nach Art. 22 BayWG1 für bestimmte Arten von Fahrzeugen gesperrt werden. 2Das Sperrgebiet darf von den ausgeschlossenen Fahrzeugen nicht befahren werden.

(2) 1Das Sperrgebiet ist durch am Ufer stehende weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Querstrich zu kennzeichnen, auf denen eine schwarze Wasserschraube oder ein entsprechendes Symbol dargestellt ist. 2Die Tafeln sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt. 3Erstreckt sich ein Sperrgebiet nur auf einen Teil eines Gewässers, ist seine Begrenzung durch gelbe Bojen zu kennzeichnen. 4An Flüssen ist zur Begrenzung seitlich an der Tafel ein rotes Dreieck anzubringen, das in Richtung der gesperrten Strecke zeigt. 5Ist das Anbringen von Bojen oder Tafeln nicht möglich oder nicht erforderlich, so kann auf sie verzichtet werden.

Fußnote(n):

1
BayRS 753-1-I

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