§ 52 BaySchiffV
Anzeigepflichtige Veranstaltungen
(1) Sportveranstaltungen mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft sind mindestens zwei Wochen vorher bei der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Veranstaltungen nach Absatz 1 können von der Kreisverwaltungsbehörde aus den in Art. 22 BayWG1 genannten Gründen untersagt oder nur in Verbindung mit Nebenbestimmungen gestattet werden.
Fußnote(n):
- 1
- BayRS 753-1-I
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