§ 52 BaySchiffV

Anzeigepflichtige Veranstaltungen

(1) Sportveranstaltungen mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft sind mindestens zwei Wochen vorher bei der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Veranstaltungen nach Absatz 1 können von der Kreisverwaltungsbehörde aus den in Art. 22 BayWG1 genannten Gründen untersagt oder nur in Verbindung mit Nebenbestimmungen gestattet werden.

Fußnote(n):

1
BayRS 753-1-I

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