§ 6 BaySchiffV

Schiffsführerschein

(1) Der Schiffsführerschein wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse B:

Fahrgastschiffe,

Klasse C:

Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb.

(2) Der Schiffsführerschein der Klasse B berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C.

(3) 1Der Schiffsführerschein kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 2Er kann insbesondere innerhalb einer Klasse auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.