§ 6 BaySchiffV
Schiffsführerschein
(1) Der Schiffsführerschein wird in folgenden Klassen erteilt:
Klasse B: |
Fahrgastschiffe, |
Klasse C: |
Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb. |
(2) Der Schiffsführerschein der Klasse B berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C.
(3) 1Der Schiffsführerschein kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 2Er kann insbesondere innerhalb einer Klasse auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.