Art. 17 BaySchlG
Aufwendungen der Beteiligten
1Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. 2Kosten werden, vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung, nicht erstattet.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.