BaySchlG
Bayerisches Schlichtungsgesetz
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen
Informationen
Ausfertigungsdatum25.04.2000
VersionBayerisches Schlichtungsgesetz (BaySchlG) vom 25. April 2000 (GVBl. S. 268, BayRS 300-1-5-J), das zuletzt durch § 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist
Alle Normen
- Abschnitt IObligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung
- Abschnitt IIGütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO
- Abschnitt IIIDurchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle nach Abschnitt II
- Abschnitt IVVergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung
- Abschnitt VVollstreckung aus dem Vergleich der Gütestellen und Klauselerteilung
- Abschnitt VIÄnderung des AGGVG, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften