Art. 7 BaySchlG
Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle
1Die Gütestelle nimmt den schriftlichen Schlichtungsantrag während der üblichen Geschäftszeiten entgegen und registriert ihn. 2Der Schlichtungsantrag kann auch zu Protokoll der Gütestelle erklärt werden.
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