Art. 6 BaySchlG

Auswahl unter den Gütestellen

1Unter mehreren Gütestellen des Landgerichtsbezirks hat die antragstellende Partei die Auswahl. 2Bestehen in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, Gütestellen, so kann die antragstellende Partei nur unter diesen auswählen. 3Die zuerst angerufene Gütestelle ist auch für einen Gegenantrag zuständig.

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