§ 46c BaySchO

Sonderregelungen bei fortgesetztem Zuzug von Schülerinnen und Schülern aus einem Kriegsgebiet

(1) 1Kinder und Jugendliche, die aus einem Kriegsgebiet fliehen und in Bayern schulpflichtig werden, aber dem Unterricht in den jeweiligen Regelklassen wegen mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen können, sollen in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 schulartunabhängige Brückenklassen besuchen, sofern keine Zuweisung in andere besondere Klassen oder Unterrichtsgruppen nach Art. 36 Abs. 3 Satz 5 BayEUG erfolgt. 2Brückenklassen gemäß Satz 1 können an Mittelschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen oder Gymnasien eingerichtet werden. 3Ziel der Brückenklassen ist, die Schülerinnen und Schüler so vorzubereiten, dass sie spätestens zum Schuljahr 2023/2024 an der Schulart, für die sie eine Schullaufbahnempfehlung erhalten haben, den Unterricht in einer Regelklasse der Jahrgangsstufe besuchen, in die Schulpflichtige gleichen Alters eingestuft sind.

(2) 1Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden wirken unter Federführung des jeweiligen Staatlichen Schulamts im Rahmen einer Steuerungsgruppe zusammen. 2Sie bestimmen im Benehmen mit den Schulaufwandsträgern die Schulen, an denen Brückenklassen gebildet werden, und ordnen die betroffenen Schülerinnen und Schüler aufgrund schulorganisatorischer Aspekte unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Aufenthalts den Schulen zu. 3Die jeweilige Schule richtet die Brückenklasse ein und informiert die Erziehungsberechtigten.

(3) 1Es gilt die als Anlage 3 angefügte Stundentafel einschließlich der Bestimmungen zu dieser Stundentafel. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel anordnen.

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