Art. 1 BaySchwBerG
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und der Sorge für die Schwangere durch
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Bewußtseinsbildung und Aufklärung für Frauen und Männer,
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Beratung für werdende Mütter und Väter,
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Schwangerschaftskonfliktberatung und Vermittlung von Hilfen.
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