Art. 1 BaySchwBerG

Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und der Sorge für die Schwangere durch

1.

Bewußtseinsbildung und Aufklärung für Frauen und Männer,

2.

Beratung für werdende Mütter und Väter,

3.

Schwangerschaftskonfliktberatung und Vermittlung von Hilfen.

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