Art. 2 BaySchwBerG
Beratung
(1) Frauen und Männer können das Recht auf Information und Beratung sowie auf Vermittlung von Hilfen (§ Abs. 1 und 2 2 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) in der jeweiligen Fassung) so oft und so lange in Anspruch nehmen, wie dies im Einzelfall erforderlich ist.
(2) 1Information, Beratung und Hilfe sind kostenfrei und nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt Ratsuchender gebunden. 2Den Ratsuchenden und in besonderer Weise den Schwangeren sind Offenheit, Verständnis und Hilfsbereitschaft entgegenzubringen.
(3) 1Über die Beratung ist Verschwiegenheit zu wahren. 2Auf Wunsch kann die Beratung anonym erfolgen.
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