Art. 17 BaySchwBerG
Anforderungen an die Träger
Die Träger der nach Art. 12 anerkannten Beratungsstellen müssen als Voraussetzung für die Förderung nach Art. 18
- 1.
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dem Bereich der freien oder öffentlichen Wohlfahrtspflege angehören,
- 2.
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auf Grund bisheriger praktischer Tätigkeit im sozialen Bereich über die notwendigen Erfahrungen verfügen,
- 3.
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die Gewähr für eine ordnungsgemäße Beratung und Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 16 bieten und ihre Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie dieses Gesetz betrifft, an den Zielen der Art. sowie 15 bis 9 ausrichten,
- 4.
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ihre Mitarbeiter auf die Pflicht zur Verschwiegenheit und auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung (§ Abs. 1 Nr. 4a 203 StGB) hinweisen und dies belegen,
- 5.
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dafür Sorge tragen, daß die Mitarbeiter der Beratungsstellen Supervision erhalten und fachlich fortgebildet werden.
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