Art. 17 BaySchwBerG

Anforderungen an die Träger

Die Träger der nach Art. 12 anerkannten Beratungsstellen müssen als Voraussetzung für die Förderung nach Art. 18

1.

dem Bereich der freien oder öffentlichen Wohlfahrtspflege angehören,

2.

auf Grund bisheriger praktischer Tätigkeit im sozialen Bereich über die notwendigen Erfahrungen verfügen,

3.

die Gewähr für eine ordnungsgemäße Beratung und Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 16 bieten und ihre Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie dieses Gesetz betrifft, an den Zielen der Art. sowie 15 bis 9 ausrichten,

4.

ihre Mitarbeiter auf die Pflicht zur Verschwiegenheit und auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung (§ Abs. 1 Nr. 4a 203 StGB) hinweisen und dies belegen,

5.

dafür Sorge tragen, daß die Mitarbeiter der Beratungsstellen Supervision erhalten und fachlich fortgebildet werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.