§ 3 BaySchwBerV
Zuschussfähige Sachausgaben
Zuschussfähige Sachausgaben sind die notwendigen Aufwendungen der nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG geförderten Beratungsstellen für
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die Ausstattung der Beratungsstelle, die Reparatur und Ersatzbeschaffung der Büroeinrichtung und die Instandhaltung der Räume, jeweils in angemessenem Umfang;
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die Beschaffung und den Betrieb von Hard- und Software für die elektronische Datenverarbeitung, für zentrale Informations- und Kommunikationsdienste und für Büromaschinen;
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Miete und Mietnebenkosten für Räumlichkeiten in angemessener Größe oder damit vergleichbare laufende Aufwendungen des Trägers für trägereigene Räumlichkeiten, in denen sich die Beratungsstelle befindet, bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete sowie Reinigungskosten;
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einen Umzug der Beratungsstelle oder der Außenstelle einer Beratungsstelle unter der grundsätzlichen Voraussetzung, dass diese innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre nicht umgezogen wurde;
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Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Fahrtkosten;
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Supervision für hauptamtliche Fachkräfte in der Schwangerschaftskonfliktberatung;
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die Vergütung von Honorarkräften, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz erforderlich sind und die Aufgaben nicht über das Fachpersonal abgedeckt werden können;
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die Vergütung einer Praktikantin oder eines Praktikanten für ein 20- bis 26-wöchiges Praktikum in Vollzeit – in Teilzeit entsprechend länger – ausschließlich im Bereich der Schwangerschaftsberatung alle zwei Jahre;
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Büromaterial;
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Versicherungen;
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Anschluss- und Nutzungskosten für Telekommunikation und Internet sowie Porto;
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Reisekosten hauptamtlicher Fachkräfte;
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Materialien zur Bewusstseinsbildung und Aufklärung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG – in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 BaySchwBerG);
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Drucksachen, Anzeigen, Plakate und sonstige Bekanntmachungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (Art. 5 Abs. 2 BaySchwBerG);
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Fachbücher und -zeitschriften.
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